Satzung

Qigong-Gruppe Frankenthal e.V.

S a t z u n g

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Qigong-Gruppe Frankenthal“ e. V.
Der Sitz ist Frankenthal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

  1. Die Qigong-Gruppe Frankenthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck der Qigong-Gruppe Frankenthal ist die Förderung des Sports durch die Ausübung von Qigong. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Übungsstunden und ein Vermitteln von Qigong durch ein umfassendes Kursangebot für alle Interessenten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

  1. Aufnahme von Mitgliedern
  2. Mitglieder der Qigong-Gruppe Frankenthal können alle natürlichen Personen sein. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Kündigung der Mitgliedschaft, die mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist.
    2. durch Ausschluss, wenn einem Organ des Vereins Sachverhalte bekannt werden, die dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins schaden können. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. In diesem Falle bedarf der Ausschluss der Zustimmung von mindestens der Hälfte der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
    3. durch den Tod des Mitgliedes.


§ 4
Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Ermäßigung gewähren.
  2. Leistet ein Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht, so ist dies ein Grund zum Ausschluss.

§ 5
Organe der Qigong-Gruppe Frankenthal

Die Organe der Qigong-Gruppe Frankenthal sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist dasjenige Organ, in dessen Händen die Aufgabe der Beschlussfassung liegt. Deshalb soll mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin.
  3. Die ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über die Satzung. Zu einer Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins von mehr als neun Zehnteln.
    2. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer.
    3. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung.
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    5. Entscheidung über Rechtsmittel gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Der Antrag muss schriftlich, versehen mit der Unterschrift der den Antrag unterstützenden Mitglieder und mit einer Begründung, beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll muss von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterschrieben werden und ist vom Vorstand aufzubewahren.

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von  vier  Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
  3. Der Vorstand vertritt die Qigong-Gruppe Frankenthal nach außen, wobei die Vertretungsbefugnis für die einzelnen Vorstandsmitglieder vom Vorstand selbst geregelt wird.
  4. Zeichnungsberechtigt sind in allen Angelegenheiten jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen.
  5. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen und darin nach Bedarf weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bestellen, die nicht Vorstandmitglieder sind.

§ 8
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Verein Frauen für Frauen e.V.“ in Frankenthal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch einen Beschluss von mehr als neun Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder.

Die vorstehende Satzung wurde am 01.07.2011 geändert.

Renate BurkhardtIngrid Burkhardt-Oehlandt
1. VorsitzendeSchriftführerin